Trinkgeld
auf gut Deutsch
Selten genug versteht der ungeübte Laie die verklausulierten Gesetzestexte. Hat er sie dann aber verstanden und handelt er entsprechend, versteht der Gesetzgeber die Welt nicht mehr, anstatt sich über den folgsamen Steuerbürger zu freuen.
So geschehen im folgenden Fall:
Da heißt es sehr verständlich in der Steuergesetzgebung unter § 3 Nr. 51 EStG: „Steuerfrei sind: ...Nr. 51 Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;“
In die Praxis umgesetzt sah das dann so aus:
Die Muttergesellschaft zahlte den Arbeitnehmern einer Tochtergesellschaft unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge zwei Monatsgehälter als Trinkgeld aus als Belohnung für die besonders gute Zusammenarbeit innerhalb des Konzerns. Gegen die Steuerbescheide wurde, soweit diese das Trinkgeld der Einkommensteuer unterwarfen, Einspruch eingelegt mit folgender Begründung:
- Die Sonderzahlung ist dem Steuerpflichtigen wegen seiner Angestelltentätigkeit gezahlt worden.
- Die Muttergesellschaft ist „Dritter“, insbesondere kann sie keinerlei Arbeitgeberrechte ausüben (Kündigung, Direktionsrecht, usw.;
- Ein Rechtsanspruch gegen die Muttergesellschaft besteht nicht, allein schon kraft mangelnder arbeitsrechtlicher Vereinbarung.
- Die Steuerpflichtigen haben die Sonderzahlung zusätzlich zu ihrem übrigen vertraglich vereinbarten Gehalt erhalten.
Eine erste Entscheidung hat das Finanzgericht Niedersachsen schon erlassen (dortiges Aktenzeichen: 1K 10938/03 – allerdings gegen den Steuerzahler und für den Fiskus. Jetzt liegt die Angelegenheit beim Bundesfinanzhof. Man darf gespannt sein, ob die gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergangene Entscheidung weiterhin Bestand haben wird.













