Erneut gerichtlich bestätigt
Kein Splitting für Lebenspartnerschaften
Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 26, 26b EStG nur für Ehegatten in Betracht.
Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf Lebenspartnerschaften scheidet aus, da der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des LPartG eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ehegatten und Mitgliedern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bewusst in Kauf genommen hat. Mit diesem Urteil reiht sich das Finanzgericht Köln nahtlos in die Entscheidungen der Finanzgerichte Saarland, Niedersachsen und Hamburg ein.
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