Und noch einmal Thema:
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im inlädischen Haushalt
Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten solche, die den Einsatz eines Fachmannes nicht unbedingt erforderlich machen (z.B. Reinigungs-, Pflege- und Gartenarbeiten). Auch Umzugsleistungen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Neben dem Abzugsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen kann ebenfalls erstmals im Jahr 2006 eine Steuerminderung für Handwerkerleistungen im inländischen Privathaushalt beansprucht werden (20% der Aufwendungen, höchstens aber 600 Euro). Begünstigt sind aber nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht aber die Materialkosten.
Im BMF-Schreiben vom 3.11.2006 werden die folgenden handwerklichen Tätigkeiten beispielhaft als begünstigt genannt:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen
- Reparatur von Fenstern und Türen
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Reparatur und Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierung und Austausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer)
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für Schornsteinfeger, Kontrolle von Blitzschutzanlagen)
- handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernseher), soweit nicht im Rahmen einer Neumaßnahme.
Ist eine Wohneigentümergemeinschaft Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 3.11.2006 eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind, der Anteil der steuerbegünstigten Kosten(Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde. Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter beauftragt hat.
Der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird.
Quelle: BMF-Schreiben IV C 4 – S 2296b – 60/06 vom 3.11.2006, (zur Veröffentlichung im BStBl. Teil I vorgesehen)
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