Wichtig für Unternehmer II
Änderungen bei Leasingsonderzahlungen zum 1.1.2005
Für Selbstständige die regelmäßig zum Jahresende eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz erstellen, ist seit 2005 bei Leasingsonderzahlungen - beispielsweise beim Erwerb eines betrieblichen Fahrzeugs -Vorsicht geboten. Wurde der Leasingvertrag für mehr als 5 Jahre abgeschlossen, können Sie neuerdings die Leasingsonderzahlung nicht mehr in einem Zug im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe absetzen. Vielmehr müssen Sie diesen Betrag auf die Laufzeit des Leasingvertrages verteilen.
Wurde der Leasingvertrag hingegen für bis zu 5 Jahre abgeschlossen, bleibt alles beim Alten (heißt: Steuerlicher Abzug im Jahr der Zahlung).
Beispiel:
A erwirbt im Dezember ein Betriebsfahrzeug und schließt einen Leasingvertrag über 6 Jahre ab. Die Leasingsonderzahlung beträgt 12.000 Euro.
- bei Vertragsabschluss im Dezember 2004 konnte er die Leasingsonderzahlung in voller Höhe = 12.000 Euro in 2004 von der Steuer absetzen
- bei Vertragsabschluss im Dezember 2005 muss er die Leasingsonderzahlung über 6 Jahre verteilen und kann sie dementsprechend 6 Jahre lang jeweils mit 2.000 Euro absetzen. Dies könnte nur durch die Vereinbarung einer kürzeren Leasingdauer (max. 5 Jahre) verhindert werden.
Unser Tipp:
Die steuerliche Berücksichtigung einer Leasing-Sonderzahlung kann entweder - punktuell im Jahr der Zahlung (Leasinglaufzeit =< 5 Jahre) oder gleichmäßig verteilt über die Leasinglaufzeit erfolgen. Sprechen Sie vor Abschluss eines Leasingvertrages unbedingt mit Ihrem steuerlichen Berater, um eine sinnvolle Planung der gewünschten steuerlichen Auswirkung vorzunehmen.













